Jede Person, die aus einem Non-Schengen-Land am Hannover Airport landet, hat sich der Einreisekontrolle zu unterziehen. Gem. § 98 (2) Nr. 2 AufenthG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn sich eine grenzkontrollpflichtige Person nicht der grenzpolizeilichen Kontrolle stellt.
Vor der Einreise aus einem Non-Schengen-Land ist ebenfalls das Formular der „General Declaration“ vom verantwortlichen Piloten auszufüllen und der Bundespolizei sowie dem Zoll zu übermitteln.
Nach Landung am Hannover Airport hat sich die gesamte Besatzung des Flugzeuges der Einreisekontrolle durch die Bundespolizei zu unterziehen. Die Grenzkontrolle von Flugzeugbesatzungen (Crews) erfolgt bei Abstellung auf dem GAT-Vorfeld gemeinsam mit den Fluggästen unmittelbar nach Onblock.
Im Regelfall ist die Bundespolizei bei entsprechend vorliegendem Flugplandaten bei Ankunft des Luftfahrzeuges (Onblock) zur Einreisekontrolle am GAT.
Bei Ankunft (Onblock) des Non-Schengen-Fluges auf dem GA1-Vorfeld wird der luftseitige Gebäudeeingang bis zum Eintreffen der Bundespolizei verriegelt. Ein Eintreten in das Gebäude ist bis zum Eintreffen der Bundespolizei für alle Nutzer nicht möglich. Erst, wenn die Bundespolizei die betreffenden Personen am luftseitigen Eingang des GAT persönlich zur Einreisekontrolle in Empfang nimmt, wird der Eintritt in das Gebäude generell wieder freigegeben.
Ist das Luftfahrzeug auf einem anderen Vorfeld abgestellt, wird die Einreise über den Passagier- und Crew-Transport sichergestellt.
Falls die Bundespolizei im Einzelfall aufgrund von Sonderereignissen die Einreisekontrolle am GAT nicht durchführen kann, wird das aus einem Non-Schengen-Land kommende Flugzeug auf dem Hauptvorfeld abgestellt.
Die Besatzung wird anschließend zur von der Bundespolizei bestimmten Grenzkontrollstelle gebracht und anschließend luftseitig zum GAT transportiert. Auch die Ausreise kann aus dem oben genannten Grund nach der Sicherheitskontrolle am GAT über die von der Bundespolizei bestimmte Grenzkontrolle erfolgen.
Weitere Informationen zur General Declaration finden Sie im Schengener Grenzkodex im Anhang VI – Abs. 2.3 – Personenkontrollen bei Privatflügen.
Kontaktdaten Bundespolizei:
Tel.: 0511 7281 1111
E-Mail: bpolifh.haj@polizei.bund.de